Satzung
der
Arbeitsgemeinschaft der niedersächsischen Kommunalarchivare e.V.
(ANKA)

1

Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft der niedersächsischen Kommunalarchivare e. V." Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Hildesheim. Alle in der Satzung enthaltenen personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter. Amts- und Funktionsbezeichnungen werden geschlechtsbezogen geführt.



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Der Verein hat das Ziel, das kommunale Archivwesen in Niedersachsen zu vertreten und zu fördern, die Zu-sammenarbeit unter den Kommunalarchivaren und mit den übrigen Zweigen des nichtstaatlichen Archiv-wesens sowie der staatlichen Archivverwaltung zu vermitteln, aufrechtzuerhalten und zu verstär-ken, archivische Informations- und Dienstleistungsangebote weiterzugeben und zu erarbeiten sowie auf die archivische Praxis bezogene wissenschaftliche Erkenntnisse zu verbreiten. Der Verein fördert auch die Kommunalgeschichtsschreibung. Zur Erreichung dieser Zwecke werden insbesondere Fortbildungstagungen veranstaltet, die im Wechsel in allen Regionen Niedersachsens stattfinden sollen. Die Teilnahme steht grundsätzlich allen im Archivwesen Tätigen und daran Interessierten offen.

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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des zweiten Teiles, dritter Abschnitt der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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Jeder niedersächsische Kommunalarchivar kann mit schriftlicher Beitrittserklärung Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand.



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Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag muss bis spätestens 1. Mai gezahlt werden. Geschieht das nicht, so wird das säumige Mitglied schriftlich gemahnt Bei nachhaltiger Säumigkeit kann der Vorstand auf Ausschluss entscheiden.



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Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Beitrag für das begonnene Geschäftsjahr ist jedoch noch voll zu entrichten, eine Rückzahlung gezahlter Beiträge findet nicht statt. Dem Vorstand steht das Recht zu, einem Mitglied, wenn sein Verbleiben in dem Verein dessen Ansehen schädigen würde, die Mitgliedschaft zu entziehen. Der Betreffende kann dagegen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.



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Die Organe des Vereins sind

Für alle Beschlüsse dieser Organe ist die einfache Mehrheit der Anwesenden ausreichend, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist.



8
Mitgliederversammlung

Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung obliegt:


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kam vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beantragt, muss der Vorstand sie innerhalb von vier Wochen einberufen.
Jede Mitgliederversammlung ist mindestens einen Monat vorher mit ihrer Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.



9

Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor deren Termin schriftlich dem Vorstand zuzuleiten. Über die Beratung von später eingereichten oder auf der Mitgliederversammlung selbst gestellten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

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Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsführung nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.


Der Vorstand stellt den Haushaltsvoranschlag auf.


Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Geldmittel und für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich.
Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Verhandlungen des Vorstandes und des Beirates sowie die P

rotokolle der Mitgliederversammlungen an, die der Vorsitzende unterzeichnet.
Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB ist der Vorsitzende. Er wird von seinem Stellvertreter in dieser Eigenschaft vertreten.

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Beirat

Der Beirat besteht aus Personen, die im niedersächsischen Archivwesen tätig sind. Seine Zusammensetzung soll die Vielfalt des niedersächsischen Archivwesens widerspiegeln. Der Beirat besteht aus mindestens 7, höchstens 11 Mitgliedern.
Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Der Beirat muss vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Sprecher einberufen werden.



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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Prüfung der Rechnung und der Kassenführung obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern. Sie dürfen nicht Mitglieder des Beirates oder des Vorstandes sein. Ihre Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre.

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Eine Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung muss dieser Tagesordnungspunkt mit dem entsprechenden Beschlussvorschlag enthalten sein.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen dem Niedersächsischen Heimatbunde für Zwecke der Kommunalgeschichtsforschung zur Verfügung gestellt.




Hildesheim, den 27.03.1991

gez. Dr. Heinz Günther Borck
gez. Dr. Helga Maria Kühn
gez. Dr. Klaus Mlynek
gez. Roswita Kattmann
gez. Helmut Steinert
gez. Otto Bach
gez. Martin Hartmann

Genehmigt durch das AmtsgerichtHildesheim am 12.07.1991 durch
Eintragung in das Vereinsregister unter Nr. 1.668

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