Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft der niedersächsischen Kommunalarchivare e. V." Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Hildesheim. Alle in der Satzung enthaltenen personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter. Amts- und Funktionsbezeichnungen werden geschlechtsbezogen geführt.
Der Verein hat das Ziel, das kommunale Archivwesen in Niedersachsen zu vertreten und
zu fördern, die Zu-sammenarbeit unter den Kommunalarchivaren und mit den übrigen
Zweigen des nichtstaatlichen Archiv-wesens sowie der staatlichen Archivverwaltung
zu vermitteln, aufrechtzuerhalten und zu verstär-ken, archivische Informations- und
Dienstleistungsangebote weiterzugeben und zu erarbeiten sowie auf die archivische
Praxis bezogene wissenschaftliche Erkenntnisse zu verbreiten. Der Verein fördert
auch die Kommunalgeschichtsschreibung. Zur Erreichung dieser Zwecke werden
insbesondere Fortbildungstagungen veranstaltet, die im Wechsel in allen Regionen
Niedersachsens stattfinden sollen. Die Teilnahme steht grundsätzlich allen im
Archivwesen Tätigen und daran Interessierten offen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des zweiten Teiles, dritter Abschnitt der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Jeder niedersächsische Kommunalarchivar kann mit schriftlicher Beitrittserklärung
Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der
Vorstand.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag muss bis spätestens 1. Mai gezahlt werden. Geschieht das nicht, so wird das säumige Mitglied schriftlich gemahnt Bei nachhaltiger Säumigkeit kann der Vorstand auf Ausschluss entscheiden.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Beitrag für das begonnene Geschäftsjahr ist jedoch noch voll zu entrichten, eine Rückzahlung gezahlter Beiträge findet nicht statt. Dem Vorstand steht das Recht zu, einem Mitglied, wenn sein Verbleiben in dem Verein dessen Ansehen schädigen würde, die Mitgliedschaft zu entziehen. Der Betreffende kann dagegen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
Für alle Beschlüsse dieser Organe ist die einfache Mehrheit der Anwesenden ausreichend, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist.
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung obliegt:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kam vom Vorstand jederzeit
einberufen werden. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung schriftlich beantragt, muss der Vorstand sie innerhalb von vier
Wochen einberufen.
Jede Mitgliederversammlung ist mindestens einen Monat vorher mit ihrer
Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die so einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor deren Termin schriftlich dem Vorstand zuzuleiten. Über die Beratung von später eingereichten oder auf der Mitgliederversammlung selbst gestellten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt.
Dem Vorstand obliegt die allgemeine
Geschäftsführung nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse.
Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Geldmittel und für die
ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich.
Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Verhandlungen des
Vorstandes und des Beirates sowie die P
Der Beirat besteht aus Personen, die im niedersächsischen Archivwesen tätig sind.
Seine Zusammensetzung soll die Vielfalt des niedersächsischen Archivwesens
widerspiegeln. Der Beirat besteht aus mindestens 7, höchstens 11 Mitgliedern.
Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner
Aufgaben.
Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen
Sprecher. Der Beirat muss vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Sprecher
einberufen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Prüfung der Rechnung und der Kassenführung obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern. Sie dürfen nicht Mitglieder des Beirates oder des Vorstandes sein. Ihre Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre.
Eine Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung kann von der
Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. In der Einladung muss dieser Tagesordnungspunkt mit dem entsprechenden
Beschlussvorschlag enthalten sein.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen dem
Niedersächsischen Heimatbunde für Zwecke der Kommunalgeschichtsforschung zur
Verfügung gestellt.
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